Rehabilitierung und Wiedergutmachung für die nach §175 StGB verurteilten Homosexuellen

31.03.2017

Das Bundeskabinett hat am 22. März einen von Bundesjustizminister Heiko Maas vorgelegten Gesetzentwurf beschlossen, der vorsieht, strafgerichtliche Urteile wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, die in der Nachkriegszeit in der Bundesrepublik Deutschland oder der DDR ergangen sind, pauschal durch Gesetz aufzuheben. Nach Aufhebung der Urteile steht den Betroffenen ein pauschalierter Entschädigungsbetrag zu.

Bis zum Jahr 1969 waren in der Bundesrepublik einvernehmliche homosexuelle Handlungen zwischen Männern nach §175 StGB strafbar und wurden mit bis zu 5 Jahren Haft geahndet. Der Paragraph selbst wurde erst 1994 aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Ähnliches galt in der DDR, wo eine Version des Paragraphen mit geringerem Strafmaß bis Ende der 1950er angewendet und 1988 gestrichen wurde.

Bis heute müssen die Betroffenen mit dem Makel einer strafrechtlichen Verurteilung ihrer sexuellen Orientierung leben, wegen eines unverändert übernommenen Gesetzes der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus. Schätzungen zufolge sind zwischen 1949 und 1994 64.000 Männer nach §175 verurteilt worden, in der DDR ca. 4.300. Diese Kriminalisierung ist nach heutigem deutschem und europäischem Verständnis grob verfassungs- und menschenrechtwidrig, weshalb sich die SPD-Bundestagsfraktion für eine Rehabilitierung und Entschädigung der Betroffenen eingesetzt hat.

Die nach dem Gesetz Rehabilitierten können sich die gesetzliche Aufhebung ihrer Urteile auf Antrag von der Staatsanwaltschaft bescheinigen lassen. Antragsberechtigt sind der Verurteilte sowie dessen Lebenspartner, Eltern, Geschwister und Kinder. Mit der Bescheinigung können in einem Zeitraum von 5 Jahren Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Hierfür sind Pauschalbeträge von 3.000 Euro je Verurteilung und 1.500 je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung vorgesehen, zum Vorteil der Betroffenen. Zusätzlich ist eine Kollektiventschädigung in Form einer institutionellen Förderung der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld geplant. Die Stiftung widmet sich der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Strafverfolgung nach §175 und unterstützt zahlreiche Projekte.

Weiterführende Informationen gibt es auf der Seite des Bundesjustizministeriums unter www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Rehabilitierung_175.html[1].

Links:

  1. http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Rehabilitierung_175.html